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   VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12   

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VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12 (https://dejure.org/2013,19795)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 20.06.2013 - 2 A 2420/12 (https://dejure.org/2013,19795)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 2 A 2420/12 (https://dejure.org/2013,19795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 2 S. 2 AbfG ND; § 12 Abs. 6 S. 3 AbfG ND; § 5 KAG ND; Art. 3 Abs. 1 GG
    Vereinbarkeit der Erhebung einer Grundgebühr im Abfallentsorgungsrecht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Ferienwohnungen und sonstige Wohnungen als einheitliche Benutzungseinheit; Verstoß der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung von Privatwohnungen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Erhebung einer Grundgebühr im Abfallentsorgungsrecht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Ferienwohnungen und sonstige Wohnungen als einheitliche Benutzungseinheit; Verstoß der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung von Privatwohnungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Abfallgebührensatzung des Landkreises Aurich ist rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 - juris, vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 und vom 24. Juni 1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, juris) ist die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    Da Abfälle typischerweise in Wohnungen und Gewerbebetrieben anfallen und vor diesen eingesammelt werden und daher das Abfallbeseitigungssystem typischerweise von Wohnungen und Gewerbebetrieben aus genutzt wird, besteht ein hinreichend enger Bezug zwischen den Anknüpfungskriterien Wohnung bzw. Gewerbebetrieb und den durch das Vorhalten des Abfallbeseitigungssystems vermittelten Vorteilen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96, juris).

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    Dabei dient die Grundgebühr vor allem dazu, die Erzeuger und Besitzer (verhältnismäßig) geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden invariablen Kosten (Fixkosten) angemessen zu beteiligen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

    Denn der durch die Grundgebühr abgegoltene Vorteil, der daraus resultiert, dass der Bürger durch das Vorhalten sowie Bereitstellen des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96, juris), wird nicht nur den Dauerwohnungsinhabern, sondern in gleicher Weise auch den Ferienwohnungsinhabern zuteil.

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 - juris, vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 und vom 24. Juni 1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, juris) ist die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

    Denn es entspricht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 -, juris m.w.N.), dass ein Abstellen auf das Behältervolumen rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil das verfügbare Volumen einen hinreichend sicheren und zuverlässigen Rückschluss auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr zulässt.

    Da die Festlegung von Mindestleerungen bzw. Mindestgebühren eine Anreizwirkung zur Abfallvermeidung per se nicht geben kann, der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Mindestgebühren aber ausdrücklich geregelt hat (§ 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG nicht an jede einzelne Teilregelung einer Gebührensatzung richtet, sondern bereits beachtet ist, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung bietet (vgl. u.a. Nds. OVG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 -, juris; Urteil vom 30. April 1996 - 9 K 526/96 -).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallvermeidung;

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 - juris, vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 und vom 24. Juni 1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, juris) ist die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    OVG, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, a.a.O.).".

    Sie dient insoweit auch der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. zum Vorstehenden: OVG Weimar, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 KO 1367/04 -, juris m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02

    Abfall; Abfallbeseitigungsgebühr; Gebührenaufkommen; Grundgebühr;

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

    Abgesehen davon, dass häufig noch zusätzliches Einsparpotential durch die Befreiung von sämtlichen Leistungsgebühren für die Bioabfallentsorgung aufgrund der Beantragung von Eigenkompostierung nach § 4 Abs. 3 AES 2007 bestehen dürfte, bietet die vorliegende Gebührengestaltung dem Entsorgungspflichtigen noch einen hinreichenden Anreiz zur Abfallvermeidung (vgl. zu einer für ausreichend erklärten Einsparmöglichkeit von rund 15%: Nds. OVG, Urteil vom 7. Juni 2004 - 9 KN 502/02 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    OVG, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, a.a.O.).".

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    Die Erhebung der Mindestgebühr widerspricht dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip nämlich auch dann nicht, wenn der Gebührenschuldner das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß im Einzelfall gar nicht nutzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    Insgesamt kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit dem gewählten Gebührenmaßstab bei der Ausgestaltung des Gebührensystems die Grenzen des ihm eingeräumten weiten Ermessens (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01-, juris) überschritten, das Prinzip der Abgabengerechtigkeit missachtet oder höherrangiges Recht, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Gleichheitssatz, verletzt hat.
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    Ihr Satz wird regelmäßig in einer Höhe festgesetzt, die der angenommenen (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme entspricht, wobei der dabei angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 - juris).
  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

    Auszug aus VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12
    Dies ist mit § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Gebührenbemessung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht und sachliche Gründe dafür sprechen, sich trotz des eintretenden "Realitätsverlustes" für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 10 S 1379/00

    Kommunale Satzungsregelung zum "Wie", nicht zum "Ob", von Überlassungspflichten

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2002 - 8 ME 142/02

    Erteilung einer Aufenthaltsduldung in einem anderen Bundesland durch die räumlich

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 2 S 3175/98

    Abfallrechtliche Überlassungspflicht; Mindestgebühr

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.09.1990 - 9 L 119/89
  • VG Göttingen, 17.12.2008 - 3 A 108/07

    Abfall; Abfallentsorgung; Abfallentsorgungsgebühren; Ausschreibung; Fixkosten;

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1997 - 2 L 196/95
  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Sie hält Personen, die sich besonders sparsam verhalten wollen, von einer rechtswidrigen, strafbewehrten Abfallbeseitigung ab, stellt sicher, dass die angeschlossenen Einwohner zur Vermeidung von Gebühren Abfall vermeiden und verhindert, dass sie vorhandenen Abfall illegal oder nicht sachgerecht über andere Sammelsysteme entsorgen (vgl. ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011, a.a.O., 104; VG Göttingen, Urt. vom 20.6. 2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 40).

    Es ist hiernach unzulässig, für konsequent Müll vermeidende Haushalte keinerlei gebührenrechtliche Anreize zu schaffen, also keine finanziellen Belohnungen für das gewünschte Verhalten zu gewähren (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a.a.O., Rn. 26 ff.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 g; zum dortigen, zum Teil allerdings im Wortlaut abweichenden Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 2.11.2000 - 9 K 2785/98 -, NVwZ-RR 2001 S. 601 f.; OVG Saarland, Urt. vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -, zit. nach juris, Rn. 79; Beschl. vom 20.6.2016 - 2 A 122/16 -, zit. nach juris Rn. 9; OVG LSA, Urt. vom 3.11.2006, a. a. O.; ThürOVG, Urt. vom 11.6.2001 - 4 N 47/96 -, LKV 2002 S. 526, 531; VGH BW, Urt. vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, zit. nach juris, Rn. 93; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19.12.2001 - 2 B 72/01 -, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 27; Kluge, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 -, zit. nach juris; Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, zit. nach juris; Urt. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19.5.2003 - 6 E 548/02 -, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Sie hält Personen, die sich besonders sparsam verhalten wollen, von einer rechtswidrigen, strafbewehrten Abfallbeseitigung ab, stellt sicher, dass die angeschlossenen Einwohner zur Vermeidung von Gebühren Abfall vermeiden und verhindert, dass sie vorhandenen Abfall illegal oder nicht sachgerecht über andere Sammelsysteme entsorgen (vgl. ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011, a.a.O., 104; VG Göttingen, Urt. vom 20.6. 2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 40).

    Es ist hiernach unzulässig, für konsequent Müll vermeidende Haushalte keinerlei gebührenrechtliche Anreize zu schaffen, also keine finanziellen Belohnungen für das gewünschte Verhalten zu gewähren (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a.a.O., Rn. 26 ff.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 g; zum dortigen, zum Teil allerdings im Wortlaut abweichenden Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 2.11.2000 - 9 K 2785/98 -, NVwZ-RR 2001 S. 601 f.; OVG Saarland, Urt. vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -, zit. nach juris, Rn. 79; Beschl. vom 20.6.2016 - 2 A 122/16 -, zit. nach juris Rn. 9; OVG LSA, Urt. vom 3.11.2006, a. a. O.; ThürOVG, Urt. vom 11.6.2001 - 4 N 47/96 -, LKV 2002 S. 526, 531; VGH BW, Urt. vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, zit. nach juris, Rn. 93; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19.12.2001 - 2 B 72/01 -, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 27; Kluge, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 -, zit. nach juris; Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, zit. nach juris; Urt. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19.5.2003 - 6 E 548/02 -, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Sie hält Personen, die sich besonders sparsam verhalten wollen, von einer rechtswidrigen, strafbewehrten Abfallbeseitigung ab und stellt sicher, dass die angeschlossenen Einwohner zur Vermeidung von Gebühren Abfall vermeiden und verhindert, dass sie vorhandenen Abfall illegal oder nicht sachgerecht über andere Sammelsysteme entsorgen (vgl. ThürOVG, Urt. vom 16.2. 2011, a.a.O., 104; VG Göttingen, Urt. vom 20.6. 2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 40).

    Es ist hiernach unzulässig, für konsequent Müll vermeidende Haushalte keinerlei gebührenrechtliche Anreize zu schaffen, also keine finanziellen Belohnungen für das gewünschte Verhalten zu gewähren (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a.a.O., Rn. 26 ff.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 g; zum dortigen, zum Teil allerdings im Wortlaut abweichenden Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 2.11.2000 - 9 K 2785/98 -, NVwZ-RR 2001 S. 601 f.; OVG Saarland, Urt. vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -, zit. nach juris, Rn. 79; Beschl. vom 20.6.2016 - 2 A 122/16 -, zit. nach juris Rn. 9; OVG LSA, Urt. vom 3.11.2006, a. a. O.; ThürOVG, Urt. vom 11.6.2001 - 4 N 47/96 -, LKV 2002 S. 526, 531; VGH BW, Urt. vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, zit. nach juris, Rn. 93; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19.12.2001 - 2 B 72/01 -, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 27; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 -, zit. nach juris; Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, zit. nach juris; Urt. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19.5.2003 - 6 E 548/02 -, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

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